Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
- Wegfall der Maskenpflicht am Platz: Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum, am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
- Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten: Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler
- der Grundschulen,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förder-schwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
- Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
- Grundschulförderklassen.
- Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen): Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands. Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
- Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
- Eintritt der sog. „Alarmstufe“
- Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
- Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.
- Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klas-senzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.